Bestimmte Räume oder Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums können nicht in jedem Fall in Sondereigentum umgewandelt werden. Was gemäß § 5 Abs. 3 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum ist, kann auch nicht durch Vereinbarung in Sondereigentum umgewandelt werden. Dies gilt in erster Linie für die Eingangshalle sowie Flure und Laubengänge, die dem Zugang zu mehreren Einheiten dienen.[1] An einem Heizungsraum kann Sondereigentum nur begründet werden, wenn der Raum nicht ausschließlich zu Heizzwecken dient und die andere Nutzungsart annähernd gleichwertig ist.[2]

Hingegen kann Sondereigentum an einem Schwimmbad mit Sauna begründet werden.[3] Hieraus folgt, dass die Umwandlung von Räumen des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum dann in Betracht kommt, wenn diese bislang nicht zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen waren, sondern nur aufgrund der Teilungserklärung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet wurden.

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