(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft stellt einen Spaltungsplan auf.
(2) Der Spaltungsplan oder sein Entwurf enthalten mindestens neben den in § 307 Absatz 2 Nummer 1 bis 14 und 16 genannten Angaben die folgenden Angaben:
1. |
den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die Spaltung, |
2. |
bei Abspaltung und Ausgliederung etwaige Satzungsänderungen der übertragenden Gesellschaft, |
4. |
Angaben zur Bewertung des bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens sowie |
(3) Bei einer Ausgliederung sind die Angaben gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 und 13 nicht erforderlich.
(4) Der Spaltungsplan muss notariell beurkundet werden.
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