(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:
3.[4] [Bis 14.09.2021: 2.] |
dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs, |
4.[5] [Bis 14.09.2021: 3.] |
der technischen Sicherung eines Bahnübergangs, |
5.[6] [Bis 14.09.2021: 4.] |
der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs, |
6.[7] [Bis 14.09.2021: 5.] |
der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses sowie |
7.[8] [Bis 14.09.2021: 6.] |
der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe. |
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVPPflicht durchgeführt für
2. |
die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung, |
3. |
die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 000 Quadratmetern. |
(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
1. |
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2 Nummer 1 erfasst, |
2. |
die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder mehr, |
3. |
die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst. |
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