Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine solche unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt bei Überlassung der Wohnung an Touristen, z. B. über das Internetportal Airbnb, vor.

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