Die Beweislast für die unerlaubte Untervermietung liegt beim Vermieter. Dieser Darlegungs- und Beweislast bei einer Kündigung wegen ungenehmigter gewerblicher Nutzung genügt der Vermieter nicht, wenn er sich zum Beweis der vom Mieter bestrittenen gewerblichen Nutzung lediglich auf das Ergebnis einer Google-Suchanfrage bezieht (LG Stuttgart, Urteil v. 20.8.2014, 4 S 2/14, WuM 2015 S. 37). Nach einem neuen Urteil des LG Berlin darf der Vermieter zur Ermittlung der unberechtigten Untervermietung auch detektivische Mittel einsetzen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, zum Schein durch einen "agent provocateur" (z. B. einen Bekannten des Vermieters) ein Untermietverhältnis eingehen zu lassen.

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