1 Leitsatz

Dem Vermieter steht bei einer unrichtigen Selbstauskunft selbst dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn sich das Risiko, das durch die Fragen vermieden werden sollte, noch nicht realisiert hat.

2 Das Problem

Beantwortet der Mieter in einer Selbstauskunft vor Abschluss des Mietvertrags Fragen des Vermieters unrichtig, kommt es für die Rechtsfolgen der unrichtigen Beantwortung darauf an, ob die Frage zulässig war, da der Mieter nur zulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten muss. Unzulässig sind z. B. Fragen zur Familienplanung, zur sexuellen Orientierung, zur Religionszugehörigkeit, ebenso zu einer Mitgliedschaft in einem Mieterverein, zum Bestehen einer Schwangerschaft oder zur Anhängigkeit von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Zulässig sind dagegen Fragen, die Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters ermöglichen, z. B. nach den Einkommensverhältnissen, der beruflichen Stellung und dem Arbeitgeber (so bereits LG München I, Urteil v. 25.3.2009, 14 S 18532/08, WuM 2009 S. 348).

Unrichtige Antworten, z. B. die Angabe des Bruttogehalts bei den abgefragten Nettobezügen, eines Angestelltenverhältnisses statt freier Mitarbeit oder eines Berufs, wenn sich der Bewerber erst in Ausbildung zu diesem Beruf befindet, stellen eine arglistige Täuschung dar und berechtigen den Vermieter zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung des Mietvertrags.

3 Die Entscheidung

Dies gilt nach einem neuen Beschluss des LG Lüneburg auch dann, wenn sich das Risiko für den Vermieter, das durch die Fragen vermieden werden sollte, noch nicht verwirklicht hat, weil die Mieten bisher vertragsgemäß gezahlt wurden. Durch die falschen Angaben wird nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unumkehrbar erschüttert; ein Abwarten des Vermieters bis zu einem möglichen Mietausfall ist daher nicht zumutbar, sodass eine außerordentliche Kündigung des Vermieters berechtigt ist.

4 Entscheidung

LG Lüneburg, Beschluss v. 13.6.2019, 6 S 1/19, GE 2020 S. 806

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