Wohnungseigentümer K macht gegen Wohnungseigentümer B vor dem 1.12.2020 einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch geltend. Das AG gibt der Klage statt. Die Berufung wird nach dem 1.12.2020 eingelegt. Das LG weist sie zurück. Dagegen wendet sich B zum BGH. Fraglich ist, wie der Gebührenstreitwert zu bestimmen ist.

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