Gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richte sich der Gebührenstreitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30.11.2020 eingelegt worden sei und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betreffe, bestimme sich der Streitwert gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den ZPO-Wertvorschriften (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 9.12.2021, V ZR 112/21, Rn. 4). Das maßgebliche Interesse des B, keinen Rückbau vornehmen zu müssen, schätze der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 39.448,50 EUR.

Gem. § 47 Abs. 2 GKG werde der Streitwert jedoch durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibe § 49a GKG a. F. maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; Hinweis auf BGH, Beschluss v. 9.12.2021, V ZR 112/21, Rn. 5). Danach bemesse sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des B, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Das Gesamtinteresse der Parteien schätze der Senat auf 43.448,50 EUR (K: 4.000 EUR; B: 39.448,50 EUR). Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also 21.724,25 EUR. Da dieser Wert die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. überschreite, sei der Streitwert entsprechend dem 5-fachen Wert des Interesses des K auf 20.000 EUR festzusetzen.

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