Wohnungseigentümer K fühlt sich durch eine Mastleuchte gestört, die die Tiefgaragenzufahrt der benachbarten Wohnungseigentumsanlage B beleuchtet. K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B der Nachbaranlage. B hält die Behauptung der Störung für übertrieben. Die Blendwirkungen seien untergeordneter Natur, ortsüblich und im Ergebnis jedenfalls zu vernachlässigen. Das AG gibt der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Berufung der B. Das LG erhebt Beweis durch Inaugenscheinnahme im Rahmen eines Ortstermins sowie durch Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens.

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