Wird eine Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung abgewiesen, ist bezüglich der Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers auf sein Interesse an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen. Anhaltspunkte für die Bemessung der Beschwer können ein Wertverlust des Wohnungseigentums oder sonstige dem klagenden Wohnungseigentümer durch die behaupteten Störungen entstehende Nachteile sein.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 21.3.2019, V ZR 127/18, GE 2019, 658.

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