Begriff

Das Wohnungseigentum untersteht dem Schutz des § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). In erster Linie stehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche zu, wenn Wohnungs- oder Teileigentum von einem Wohnungseigentümer oder dessen Mieter entgegen der Zweckbestimmung gemäß der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung bestimmungswidrig genutzt wird. Einen entsprechenden Individualanspruch hat der einzelne Wohnungseigentümer jedoch dann, wenn von der Störung konkret sein Sondereigentum beeinträchtigt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zivilrechtliche Generalklausel von Unterlassungsansprüchen ist die Bestimmung des § 1004 BGB, die durch die Regelungen in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts konkretisiert wird.

BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 6/23: Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht.

BGH, Urteil v. 11.6.2021, V ZR 41/19: Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.

LG Koblenz, Urteil v. 23.12.2019, 2 S 34/19 WEG: Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Kindertagesstätte für bis zu 5 Kinder ist unzulässig.

BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 203/18: Ist für die im Sondereigentum stehenden Räume eines Teileigentums vereinbart, dass als Gebrauch "Laden mit Lager" erlaubt ist, widerspricht der Gebrauch der Räume zu dem Zweck als "Eltern-Kind-Zentrum" dieser Vereinbarung. Der Gebrauch kann sich allerdings nach einer typisierenden Betrachtungsweise, auf die sich auch ein Mieter als Fremdnutzer berufen kann, als zulässig erweisen.

BGH, Urteil v. 25.10.2019, V ZR 271/18: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch im Fall der Nutzung einer Sondereigentumseinheit, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf; bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.

BGH, Beschluss v. 16.5.2019, V ZR 295/16: Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen. Eine ähnliche Lage ist bei einer auf die Störung des Eigentums gestützten Unterlassungsklage gegeben, wenn diese zu Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 11.4.2019, 2-13 S 6/17: Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung von Zigarettenrauch und sonstigen Duftabsonderungen durch dessen Mieter in Anspruch, muss vor der Klageerhebung kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden. Vor einer Klage gegen den als Störer in Anspruch genommenen Mieter ist demgegenüber ein derartiges Schlichtungsverfahren erforderlich.

BGH, Beschluss v. 21.3.2019, V ZR 127/18: Wird eine Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung abgewiesen, ist bezüglich der Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers auf sein Interesse an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.3.2019, 2-13 S 108/18: Der Gebrauch eines Teileigentums zu Wohnzwecken kann zulässig sein. So liegt es, wenn er bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als der nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Gebrauch.

LG Frankfurt a. M., Urt...

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