Nach der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jede "Eigentumswohnung" eine Stimme. Die Gemeinschaftsordnung ermächtigt den Eigentümer des Teileigentums Nr. 9, auf eigene Kosten und vorbehaltlich einer baubehördlichen Genehmigung sein Sondereigentum im Dachgeschoss zu Wohnzwecken aus- und umzubauen und "beliebig viele Wohnungseigentumsrechte zu begründen". Teileigentümer X macht von diesem Recht einen Gebrauch. Nach dem Ausbau werden anstelle der Teileigentums Nr. 9 die Wohnungseigentumsrechte Nr. 9a und 9b begründet. Bei einer Abstimmung wird fraglich, welches Stimmenrecht die Wohnungseigentümer Y und Z haben – die Eigentümer der Wohnungseigentumsrechte Nr. 9a und 9b. Der Verwalter meint, Y und Z besäßen jeweils ½ Stimmrecht.

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