Voraussetzung für die Berichtigung eines Urteils ist, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, es also "auf der Hand" liegt, dass das Urteil einen Fehler aufweist, der sich entweder bereits aus dem Urteil selbst, aus den Vorgängen bei Erlass der Entscheidung oder der Prozessakte ergibt und der für das Gericht, aber auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.

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