In der Wohnungseigentumsanlage gibt es 4 Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümer 1 und 2 erheben eine Beschlussersetzungsklage. In der Klageschrift ist als anwaltlicher Vertreter der nicht klagenden Wohnungseigentümer 3 und 4 ein Rechtsanwalt X aufgeführt. Diesem wird die Klage zugestellt. X beantragt, ohne deutlich zu machen, wen er vertritt, schriftsätzlich die Zurückweisung der Klage. Zur Begründung seines Zurückweisungsantrags nimmt er auf Anlagen Bezug, aus denen sich ergibt, dass er die beiden nicht klagenden Wohnungseigentümer vertritt. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung wird aufgenommen, X sei mit einem der beiden nicht klagenden Wohnungseigentümer erschienen. Im Rubrum des die Klage zurückweisenden Urteils wird als Beklagte plötzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch die beiden nicht klagenden Miteigentümer aufgeführt, und X als Prozessbevollmächtigter der nicht klagenden Wohnungseigentümer. Später wird streitig, wen X vertreten hat. Das AG meint, X habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten. So wird das Urteil berichtigt. Dagegen wenden sich die klagenden Wohnungseigentümer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge