Der einzelne Wohnungseigentümer kann als Bauherr etwa im Rahmen eines gestatteten Dachgeschossausbaus fungieren (siehe insoweit Blankenstein, Bestandsgebäude, Kap. 3.2.2.2). Werden bestimmte Anforderungen an das Sondereigentum gestellt, ist der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet.[1]

Werden Sondereigentumseinheiten mittels Etagenheizung mit Wärme versorgt, stehen die jeweiligen Thermen im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.[2] Die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG trifft dann den jeweiligen Wohnungseigentümer, soweit die Wohnungseigentümer einen Beschluss nach § 71n Abs. 6 GEG über die Beibehaltung von Etagenheizungen fassen (siehe Blankenstein, Etagenheizungen, Kap. 3.3).

[1] BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10, ZMR 2011, 971; J.-H. Schmidt, ZWE 2015, 309 [311].

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