Um als Normadressat des § 8 Abs. 2 GEG infrage zu kommen, müsste der Verwalter im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherrn tätig werden. Als Auftragnehmer des Eigentümers kommt der Verwalter von vornherein nicht infrage, wenn ihn persönlich Pflichten nach GEG treffen. Ausnahmsweise könnte dann etwas anderes gelten, wenn er den Verwalter ausdrücklich beauftragt, seine Pflichten wahrzunehmen, was nur außerhalb des WEG möglich ist. Der Verwalter kommt aber auch nicht als Auftragnehmer der Bruchteilsgemeinschaft in Betracht, wenn Pflichten nach GEG die Wohnungseigentümer gleichgerichtet treffen. Die Bruchteilsgemeinschaft stellt nämlich keine Rechtspersönlichkeit dar. Auch die Ausführung der insoweit nach § 9a Abs. 2 WEG ausübungsverpflichteten GdWE obliegt zwar dem Verwalter, allerdings nicht als Beauftragtem, sondern als Ausführungsorgan.[1]

[1] So wohl auch Lehmann-Richter, ZWE 2013, 341 ff.; zur Verantwortlichkeit des Verwalters nach OWiG siehe Blankenstein, Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder, Kap. 4.3.3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge