1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens im Einzelfall einen Mietausfallschaden verlangen. Ihn kann aber die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG; §§ 254, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erleidet 2009 einen Wasserschaden. Nach einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht er gegen den Versicherer B wegen Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, am Sondereigentum und wegen eines Mietausfallschadens vor. Das LG gibt der Klage für die Schäden bis zum Jahr 2014 statt. Zwar bestehe kein vertraglicher Leistungsanspruch. Dieser sei unstreitig auf einen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt. Jedoch schulde B Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 VVG. Denn B habe seine Leistung insbesondere für den Austausch des Estrichs pflichtwidrig und schuldhaft verweigert. Ein über Januar 2014 hinausgehender Schadensersatz scheitere hingehen am Mitverschulden des K. Nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung im Oktober 2013 habe K nämlich intensivere Bemühungen für eine Reparatur und deren Finanzierung entfalten müssen. Dagegen wendet sich K.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K sei nach der Ermächtigung zwar berechtigt gewesen, Schadensersatzansprüche einzuklagen, die ihm aus einer verzögerten Erfüllung entstanden seien; ebenso Schäden, die das gemeinschaftliche Eigentum beträfen. K habe aber nur bis zum Jahr 2014 einen Anspruch. Ihm sei es nämlich möglich und zumutbar gewesen, seine Wohnung nach Abschluss der parallelen gerichtlichen Beweissicherung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen und die hierfür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren. Für das Sondereigentum hätte er maximal 8.700 EUR aufwenden müssen. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, namentlich am Estrich, hätte hingegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorstrecken müssen.

Hinweis

  1. Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG wenigstens die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie eine Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Diese Verträge muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im eigenen Namen zugunsten der Wohnungseigentümer abschließen.
  2. Mit welchem Versicherer zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen, geändert oder gekündigt wird, können die Wohnungseigentümer bestimmen. Die von § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG genannten Versicherungsverträge unterfallen in der Regel allerdings wohl auch § 27 Abs. 1 WEG.
  3. Ich teile nicht die Ansicht, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten hätte vorstrecken müssen. Ferner finde ich, dass das Verschulden der Versicherung ein etwaiges Verschulden des K überwiegt.

5 Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.5.2021, 8 U 3174/20

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