Das AG verbindet 2 Anfechtungsklagen. Im Verfahren 1 geht Wohnungseigentümer K gegen den Beschluss zu TOP 1 (Zustimmung zum Verkauf des Wohnungseigentums des K) vor. Im Verfahren 2 gehen die Wohnungseigentümer K1 und K2 auch gegen den Beschluss zu TOP 1 vor. Das AG erklärt den Beschluss für ungültig. Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümer, die aber nach Hinweis der Berufungskammer zurückgenommen wird. Das AG setzt die dem K durch die Beklagten zu erstattenden Kosten für die 2. Instanz auf 1.542,08 EUR fest, einem Drittel aus 4.626,24 EUR, mit der Begründung, es sei § 50 WEG anzuwenden (beantragt waren 3.371,03 EUR). Gegen diesen Beschluss wendet sich K mit seiner Beschwerde.

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