Hinweis

So rechnen Sie richtig

Den Fristbeginn regelt § 187 Abs. 1 BGB: Der Besitzübergang ist das Ereignis, das den Beginn der Laufzeit gemäß § 187 Abs. 1 BGB in Lauf setzt. § 188 Abs. 2 BGB regelt die anwendware Monatsfrist. Aufpassen müssen bei dem Monatsende: Wenn dieses am Ende 28, 29 oder 30 Tage ausweist, haben Sie tatsächlich keine vollen 6 Monate!

 
Besitzübergang Verjährungsende
31.01. 31.07.
31.08. 28.02.
31.10. 30.04.
15.10. 15.04.

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