(1) 1Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. 2Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

 

(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

 

1.

die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,

 

2.

die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,

 

3.

die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge

 

a)

für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie

 

b)

für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

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