Am 24.1. gegen 15:00 Uhr benutzt K als Fußgängerin die Kirchplatzpassage in der Stadt E. Sie stürzt dort auf Schnee- oder Eisglätte. Im Bereich der Unfallstelle steht die Kirchplatzpassage im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Z. In dem Bereich ist der geteerte Weg auch für Kraftfahrzeuge benutzbar und dient gleichzeitig als Zufahrt zur Tiefgarage. Mit einer Satzung aus dem Jahr 1989 hat die Stadt E die Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege, zu denen auch die Kirchplatzpassage und die von K benutzte Zufahrt zählen, den Straßenanliegern auferlegt. Streitig ist, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B, die K auf Schadensersatz verklagt hat, für etwaige Mängel bei der Entfernung von Eis und Schnee haftet. Denn B hat 1997 sämtliche üblichen Hausmeisterleistungen dem Streithelfer S übertragen, der einen Hausmeisterdienst unterhält. Die Aufgaben und Verpflichtungen des S sind in einem schriftlichen Hausmeister-Vertrag im Einzelnen geregelt. Im Abschnitt "Winterdienst" in diesem Vertrag ist zu den Aufgaben des S u. a. festgehalten: "Schnee- und Eisräumen in notwendigem Umfang auf den unter Benützung stehenden Verkehrsflächen. Schnee- und Eisräumung auf öffentlichen Gehwegen, soweit der Hauseigentümer im Rahmen der gemeindlichen Verordnung zur Räumung verpflichtet ist (gemäß Ortspolizeiverordnung). Streudienst auf Verkehrsflächen zur Vermeidung von Schnee- und Eisglätte".

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