Bei Schnee- und Eisglätte muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Zugänge zum Haus gefahrlos begangen werden können.
Allgemeine Glättebildung, keine Glättestellen
Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist grundsätzlich das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.
Bei einzelnen Glättestellen muss der Verkehrssicherungspflichtige nur dann tätig werden, wenn erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, dass hiervon eine ernsthaft drohende Gefahr ausgeht.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, bei der Erfüllung des Winterdienstes ein Streumittel mit abstumpfender Wirkung zu verwenden.
Ungeeignete Streumittel
Sägemehl oder Hobelspäne sind hierzu ungeeignet.
Der Umstand, dass solche Streumittel gelegentlich im Internet empfohlen werden, entlastet den Verkehrssicherungspflichtigen nicht.
Gehweg und Grundstückszugang schnee- und eisfrei halten
Es genügt, wenn auf dem Bürgersteig ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen sowie die Zugänge zum Grundstück gestreut und von Schnee gesäubert werden. In der Regel genügt hierbei eine Spur von ca. 1,20 m Breite.
Darüber hinausgehende Räumarbeiten können nur bei besonders stark frequentierten Fußwegen in Betracht kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Ortssatzung eine umfangreichere Räumungspflicht vorsieht, weil diese Satzungen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gesehen werden müssen. Der Schneeräumung muss alsbald das Streuen folgen. Das Nachstreuen bei fortdauerndem Schneefall braucht erst nach angemessener Zeit erfolgen.
Grundsätzlich ist der Verkehrssicherungspflichtige erst dann zum Streuen verpflichtet, wenn eine allgemeine Glättebildung vorliegt; es genügt nicht, wenn sich nur an einzelnen Stellen Glatteis gebildet hat. Deshalb muss beim Eintritt von Glatteis nicht sofort, sondern erst nach angemessener Zeit gestreut werden. Dieser Zeitraum sowie der Umfang der Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere auf die Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso an wie auf die Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs.
Beginn und Ende der Streupflicht
Im Allgemeinen beginnt die Streupflicht nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs, sie endet am Abend.
Räum- und Streupflicht am Tag
Räum- und Streupflichten bestehen regelmäßig in der Zeit des normalen Tagesverkehrs, d. h. an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Tritt die Glätte im Laufe des Tages auf, müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Glatteisbeseitigung in einem angemessenen Zeitraum getroffen werden.
Wurde abends gestreut, braucht der Streupflichtige i. d. R. am nächsten Morgen erst zur üblichen Zeit zu prüfen, ob sich über Nacht neues Glatteis gebildet hat; eine Ausnahme kann gelten, wenn in den späten Abendstunden noch ein besonderer Publikumsverkehr besteht. Dazu reicht es nicht aus, wenn lediglich einzelne Personen in den frühen Morgenstunden unterwegs sind.
Außergewöhnliche Glätteverhältnisse
Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen muss der Vermieter notfalls mehrmals streuen und damit schon morgens vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs beginnen.
Umgekehrt entfällt die Streupflicht, wenn die Witterungsverhältnisse so ungewöhnlich sind, dass auch ein wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos wäre.
Ungewöhnliche Witterungsverhältnisse
Hiervon ist auszugehen, wenn Regen auf gefrorenen Boden fällt und anzunehmen ist, dass sich auf dem gestreuten Boden sofort wieder Glatteis bildet. Der Streupflichtige darf in einem solchen Fall das Ende des Regens abwarten. Sodann steht ihm eine angemessene Beobachtungszeit zu, die i. d. R. etwa eine Stunde beträgt.
Der Streupflichtige muss keine Warnschilder aufstellen, wenn die Gefahrenstelle offenkundig ist. Dies kann angenommen werden, wenn ein Passant aufgrund der Wetterlage erkennen kann, dass mit Eisglätte gerechnet werden muss.
Hauswart überwachen
Wird die Streupflicht einem Hauswart übertragen, muss der Vermieter sorgfältig darüber wachen, dass dieser seine Pflichten gewissenhaft erfüllt.
Ende Dezember muss bei entsprechender Wetterlage damit gerechnet werden, dass über Nacht Witterungsverhältnisse eintreten, die ein frühzeitiges Streuen erforderlich machen; hierauf muss sich der Vermieter einrichten.