Das sieht das Gericht anders! K könne seinen Anspruch nicht auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stützen. Denn diese Regelung sei im Verhältnis unter Mietern schon nicht anwendbar. In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung des V zum B komme für eine Haftung auf Schadensersatz daher allein ein verschuldensabhängiger Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Ein solcher sei aber auch zu verneinen. B sei keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Denn B habe das Wasseraufbereitungsgerät entsprechend einer vom Hersteller empfohlenen Anschlussvariante von einem Fachbetrieb installieren lassen. Eine regelmäßige Wartung sei nach dem Benutzerhandbuch nicht vorgesehen gewesen. Entsprechendes gelte für den Schlauch, aus dem das Wasser ausgetreten sei. Ein Schlauchteil sei nicht "per se" regelmäßig zu kontrollieren, weil es – wie nahezu jedes Bauteil – verschleiße.

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