Die Eröffnung des Verkehrs setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte (meist: der Eigentümer) den Grund und Boden zur zweckentsprechenden Benutzung durch Dritte freigibt. Dies kann auch stillschweigend durch tatsächliche Zulassung des Verkehrs geschehen: Der Eigentümer duldet stillschweigend das Parken fremder Kraftfahrzeuge im Hof, die dauernde Benutzung seines Privatwegs durch Dritte oder das Spielen der Kinder auf seinem Grundstück. Auch wenn die Verkehrseröffnung in solchen Fällen aus Gefälligkeit erfolgt, wird die Verkehrssicherungspflicht nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.

Sicherungspflichten bestehen nicht nur bei Zulassung eines allgemeinen Verkehrs, sondern auch bei Zulassung des Verkehrs für einen beschränkten Personenkreis.

 
Praxis-Beispiel

Mietshaus und Baustelle

Dies trifft etwa für eine Baustelle, aber insbesondere für ein Mietshaus zu. Der Eigentümer eröffnet mit der Vermietung von Räumen den Verkehr nicht nur gegenüber dem Mieter, sondern auch gegenüber dessen Angehörigen, Personal und Besuchern; er hat ihnen gegenüber die Pflicht, für gefahrlose Benutzung der Räume und Zugänge Sorge zu tragen.

Wer also eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.[1]

Der Betrieb eines Weidegrundstücks mit einem Weidezaun stellt keine Schaffung einer verkehrssicherungspflichtigen Gefahrenquelle für Rechtsgüter Dritter dar, die mit dem Grundstück in Berührung kommen könnten, wenn an dieser Stelle kein "Verkehr" für Personen eröffnet worden ist, welches eine Verkehrssicherungspflicht begründen könnte. Der Betreiber des Weidegrundstücks muss nicht damit rechnen, dass Personen in Zaunnähe mit dem Maschendraht in Berührung kommen, weil sie unmittelbar am Zaun entlanggehen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 6.2.2007, VI ZR 274/05, NJW 2007 S. 1683, 1684.
[2] LG Lüneburg, Urteil v. 5.2.2019, 9 O 179/18, juris.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge