Bei der Veräußerung eines Grundstücks kann allerdings entscheidend sein, wer zu welchem Zeitpunkt die Verkehrssicherungspflicht hatte – nämlich dann, wenn ein Dritter zu Schaden gekommen ist.

Oft wähnt sich der Verkäufer auf der sicheren Seite, weil nach dem notariellen Kaufvertrag "Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten" bereits vor dem Schadensfall auf den Käufer übergegangen sind. Doch gehört zu den "Lasten" des Grundstücks nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, weil sie vom Eigentümer persönlich zu erbringen ist.[1] Der Übergang der Verkehrssicherungspflicht sollte also im Notarvertrag ausdrücklich geregelt werden!

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