Auch gegenüber den Grundstücksnachbarn können sich im Einzelfall besondere Verkehrssicherungspflichten ergeben.

So haftet der Eigentümer eines Baums für Schäden, die durch einen infolge Sturms abgebrochenen Ast auf dem Nachbargrundstück angerichtet werden.[1] Andererseits soll bei einem ungewöhnlich heftigen Sturm kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehen.[2]

Der Hinterlieger, der auf die Benutzung eines im Eigentum des Nachbarn (Vorderliegers) stehenden Stichwegs angewiesen ist, kann von diesem verlangen, seinen winterlichen Räum- und Streupflichten nachzukommen.[3]

[3] LG Gießen, Urteil v. 30.11.1994, 1 S 449/94, MDR 1995 S. 371.

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