Ist etwaiger Schaden noch nicht absehbar und dementsprechend nicht bezifferbar, kommt ein (zusätzlicher) Feststellungsantrag in Betracht. Er ist auf die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den materiellen Zukunftsschaden aus dem betreffenden Unfall gerichtet. Eine solche Feststellungsklage ist bereits dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Feststellungsantrag

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom ... zurückzuführen sind, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.[2]

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