Stets war ein "Aufzugswärter" erforderlich, der den Aufzug regelmäßig überwacht und kontrolliert hat. Nunmehr muss eine "beauftragte Person" die Aufgaben des früheren Aufzugwärters übernehmen. Die ZÜS prüft, ob eine solche Person tatsächlich vorhanden ist, die die regelmäßigen Kontrollen durchführt. In § 3.3 der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 ist ein entsprechender Prüfkatalog festgelegt, der von dem Aufzugswärter abgearbeitet werden muss.

 

Regelmäßige Wartung reicht nicht aus

Die Wartung, die von der Wartungsfirma 3 oder 4 Mal im Jahr durchgeführt wird, genügt nicht, um den Aufzugswärter zu ersetzen. Letztlich würde sich die Wartungsfirma auch nur selbst prüfen. Aufzugsanlagen in Wohnanlagen mit normalen Nutzungsbedingungen sollten monatlich kontrolliert werden. Die Kontrollen sind entsprechend zu dokumentieren. Da eine Dokumentation in Form einer Excel- oder Word-Datei nicht zulässig ist, sollte eine Aufzugswärter-Dokumentation verwendet werden. Zur entsprechenden Dokumentation bieten Aufzugsunternehmen Apps an.

 

Checkliste: Prüfungsumfang des Aufzugswärters

Folgende Punkte "müssen regelmäßig und in einem für die Aufzugsanlage angemessenen Zeitabstand"[1] geprüft werden:

  1. Im Triebwerksraum dürfen keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden.
  2. Sind die Zugänge zum Fahrschacht und zum Triebwerk sicher begehbar?
  3. Der Fahrkorb darf nicht anfahren, solange eine Schachttür geöffnet ist.
  4. Lässt sich die Schachttür öffnen, wenn sich der Fahrkorb außerhalb der Türzone befindet?
  5. Der Aufzug darf nicht mit offenen Türen fahren.
  6. Ist die Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen vorhanden?
  7. Funktioniert die Notrufeinrichtung?
  8. Sind die Hinweise zur Personenbefreiung an der Hauptzugangsstelle lesbar und aktuell?
  9. Ist der Notbremsschalter bzw. der TÜR-AUF-Taster wirksam?
  10. Funktioniert die Fahrkorbbeleuchtung?
  11. Sind die Fahrkorbwände und -türen sowie die Schachtwände und -türen mechanisch beschädigt?
  12. Findet ein ordnungsgemäßer Betrieb der Aufzugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben statt?

Für die Frage, ob die Aufzugsanlage ggf. öfter als monatlich geprüft werden muss, sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen:

  • Die Nutzungsbedingungen (Art der Nutzung und Anzahl der Fahrten),
  • Umfeld der Anlage (z. B. Vandalismus-Gefahr),
  • technischer Zustand der Anlage (Baujahr, Abweichungen vom Stand der Technik, Störanfälligkeit etc.).

Eine Gefährdungsbeurteilung bzw. sicherheitstechnische Bewertung der Anlage dient hier, wie bei der Festlegung der Prüf- und Wartungszyklen, als Grundlage für die Bewertung. Eine Unterlassung der regelmäßigen Überwachung und Kontrolle der Aufzugsanlagen stellt nach der BetrSichV mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Sollte sich aufgrund einer Störung, die vom Aufzugswärter hätte entdeckt werden können, ein Unfall ereignen (z. B. die Aufzugskabine hält nicht genau und bildet eine Stufe, über die ein Benutzer stolpert), kann aus der Unterlassung der Betreiberpflicht sogar ein Straftatbestand entstehen.

[1] Vgl. § 3.3 der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121.

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