Alexander C. Blankenstein
3.1 Abwasserleitungen (Dichtheitsprüfung)
Gemäß § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht grundsätzlich und für jeden die Verpflichtung, seine Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Mit anderen Worten: Jede Abwasserleitung muss absolut dicht sein. Dies gilt auch für Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken. Nach der weiteren Bestimmung des § 61 Abs. 2 WHG hat jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, deren Zustand selbst zu überwachen. Das WHG selbst sieht keine Dichtheitsprüfung vor. Maßgeblich sind daher die einzelnen Länderbestimmungen. Insoweit existieren auch in fast allen Bundesländern Eigenüberwachungsverordnungen. Diese regeln jedoch nur die Prüfung der öffentlichen Abwasseranlagen. Private Abwasserleitungen sind nicht betroffen. Im Übrigen aber sind in allen Bundesländern etwaige Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Besonderheiten gelten in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen:
Baden-Württemberg
Eigentümer eines Grundstücks haben nach § 51 Abs. 1 WG-BW auf eigene Kosten Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks durch fachkundiges Personal zu überprüfen oder durch geeignete Stellen überprüfen zu lassen. Die entsprechende Verordnung ist allerdings noch nicht erlassen, sodass es derzeit noch bei der Eigenkontrolle nach der Eigenkontrollverordnung bleibt.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen besteht die Pflicht zur Dichtigkeitsprüfung nur in Wasserschutzgebieten. Darüber hinaus können jedoch die Kommunen durch Satzung Dichtigkeitsprüfungen vorschreiben. § 8 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW) konkretisiert insoweit die Anforderungen aus dem WHG an die Selbstüberwachung und legt Fristen für die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung und die Wiederholungsprüfung von privaten Abwasserleitungen und zugehörigen Einsteigeschächten oder Inspektionsöffnungen fest. Wurde eine Wohnanlage vor dem 1.1.1965 errichtet, war die Dichtigkeitsprüfung bis 31.12.2015 durchzuführen. Abwasserleitungen innerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Im Übrigen sind Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen.
3.2 Bäume
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Gefahren können insbesondere von kranken und morschen Bäumen ausgehen. Soweit hier eine Gefahr für Personen und Sachen nicht anders beseitigt werden kann, können die Bäume auch nach den einschlägigen Baumschutzsatzungen gefällt werden, allerdings nicht eigenmächtig.
Gerade im Hinblick auf die Zunahme schwerer Stürme, sollten Verwalter stets ein Auge auf den Baumbestand haben. Es empfiehlt sich auch eine generelle Beschlussfassung dahingehend, dass Bäume durch regelmäßiges Beschneiden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Unabhängig hiervon ist der Baumbestand in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen.
Im Übrigen muss die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume nicht von einem Fachmann durchgeführt werden, es genügt wenn dies der Eigentümer übernimmt. Schäden und Erkrankungen können in der Regel auch von einem Laien erkannt werden. Auf folgende Anzeichen sollte geachtet werden:
- abgestorbene Äste, braune oder trockene Blätter,
- Verletzungen der Rinde und
- sichtbarer Pilzbefall.
Im Übrigen gilt kein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausgeht. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen.
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten, wie etwa Pappeln, grundsätzlich zu den naturgebundenen und somit allgemeinen Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es insoweit nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Es bedarf auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder des Aufstellens von Warnschildern. Dies würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.
Keine Eigenmacht bei Baumschutzsatzung
Unterliegen die gemeins...