Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Gefahren können insbesondere von kranken und morschen Bäumen ausgehen. Soweit hier eine Gefahr für Personen und Sachen nicht anders beseitigt werden kann, können die Bäume auch nach den einschlägigen Baumschutzsatzungen gefällt werden, allerdings nicht eigenmächtig.

Gerade im Hinblick auf die Zunahme schwerer Stürme, sollten Verwalter stets ein Auge auf den Baumbestand haben. Es empfiehlt sich auch eine generelle Beschlussfassung dahingehend, dass Bäume durch regelmäßiges Beschneiden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Unabhängig hiervon ist der Baumbestand in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen.[1]

Im Übrigen muss die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume nicht von einem Fachmann durchgeführt werden, es genügt wenn dies der Eigentümer übernimmt.[2] Schäden und Erkrankungen können in der Regel auch von einem Laien erkannt werden. Auf folgende Anzeichen sollte geachtet werden:

  • abgestorbene Äste, braune oder trockene Blätter,
  • Verletzungen der Rinde und
  • sichtbarer Pilzbefall.

Im Übrigen gilt kein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausgeht. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen.[3]

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten, wie etwa Pappeln, grundsätzlich zu den naturgebundenen und somit allgemeinen Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es insoweit nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Es bedarf auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder des Aufstellens von Warnschildern. Dies würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.[4]

 

Keine Eigenmacht bei Baumschutzsatzung

Unterliegen die gemeinschaftlichen Bäume einer Baumschutzsatzung, dürfen Rückschnittmaßnahmen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Dies würde eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen.

"Störende" Nachbarbäume

Gefahren können nicht nur von gemeinschaftlichen Bäumen ausgehen, sondern auch von Bäumen angrenzender Grundstücke. Grundsätzlich besteht insoweit ein Selbsthilferecht nach § 910 BGB. Insoweit ist der Grundstücksnachbar aufzufordern, binnen angemessener Frist die überhängenden Äste und Zweige abzuschneiden. Bei der Fristbemessung ist zu beachten, dass nach den Baumschutzsatzungen das Abschneiden von Zweigen und Ästen zwar erlaubt ist, wenn diese die Verkehrssicherheit oder die Substanz von Gebäuden gefährden. Da diese Beurteilung aber nicht dem Grundstückseigentümer oder dem Nachbarn als Laien obliegt, sondern vielmehr der zuständigen Behörde, ist insoweit erst eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

Für den Fall ergebnislosen Fristablaufs hat grundsätzlich der beeinträchtigte Nachbar aus seinem Selbsthilferecht nach § 910 BGB die Möglichkeit, selbst eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

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