Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinschaft bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums. Aber auch hier existieren elektrische Anlagen wie Lichtschalter, Steckdosen, ggf. elektronisch betriebene (Tief-)Garagen-Rolltore. Lose Kabel sind vom Elektriker zu sichern. Zu einer derartigen Maßnahme ist der Verwalter sowohl nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG, als auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ohne entsprechenden Beschluss berechtigt. Stets stellen derartige Kabel aber auch akutes Gefährdungspotenzial dar, weshalb stets die Voraussetzungen einer Nachteilsabwendung gegeben sein dürften.

Verwalter sollten stets darauf hinwirken, dass die Wartung und Sicherheitskontrolle insbesondere von (Tief-)Garagenrolltoren einem Fachunternehmen übertragen werden. Die Delegation der Verkehrssicherungspflichten schützt den Verwalter jedenfalls vor einer entsprechenden Haftung.[1]

Im Übrigen besteht aber ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung zu regelmäßigen Kontrollen von Elektroleitungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums,[2] denn letztlich existieren keine speziellen gesetzlichen Vorschriften bezüglich solcher Überwachungspflichten. Weder Wartungs- noch Überprüfungspflichten sind gesetzlich geregelt. Allerdings sind nach der DIN VDE 0105 elektrische Anlagen alle 4 Jahre zu überprüfen. Hierbei handelt es sich aber um keine Rechtsvorschrift, sondern um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine umfassende Überprüfung der Elektroinstallation geboten scheint. Dies kann der Fall bei ungewöhnlichen und wiederholten Störungen sein.

[1] Vgl. LG Hamburg, Beschluss v. 21.3.2016, 331 S 71/15, ZMR 2016 S. 655.

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