Da es sich beim Verwaltervertrag in aller Regel um einen Formularvertrag handelt, der der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt, kann der Verwalter für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten seine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit weder dem Grunde noch der Höhe nach begrenzen (§ 309 Nr. 7a BGB; siehe auch Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag (ZertVerwV), Kap. 3.4.3). Für Sachschäden kann er sie auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen (§ 309 Nr. 7b BGB).

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