Hat der Verwalter potenzielle Gefahrenbereiche erkannt, sollte er umgehend eine Wohnungseigentümerversammlung zwecks Beschlussfassung über Abhilfemaßnahmen einberufen. In aller Regel genügt der Verwalter seinen Pflichten zunächst, indem er etwaige Gefahrenquellen ermittelt und die Eigentümergemeinschaft hierüber unverzüglich in Kenntnis setzt. Über konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle hat dann die Eigentümergemeinschaft zu beschließen, die Beschlussumsetzung obliegt dann wiederum dem Verwalter.

 

Akute Gefahrenstellen sind unverzüglich zu beseitigen

Stellt der Verwalter fest, dass beispielsweise ein Treppengeländer gelockert, der Spielplatz mit einer Dornenhecke eingefriedet oder die Dachrinne nicht mehr fest verankert ist, hat er umgehend entsprechende Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Die Berechtigung hierzu verleiht ihm § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, nach der der Verwalter im Rahmen der Nachteilsabwendung zur Durchführung von Notmaßnahmen berechtigt ist. Selbstverständlich sollten auch die Wohnungseigentümer umgehend benachrichtigt werden. Wegen der Postlaufzeiten sollte per E-Mail oder Aushang im Treppenhaus informiert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge