Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 regelt § 15 WEG eine Duldungspflicht von Drittnutzern von Wohnungseigentum im Fall der Erhaltung und baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. § 15 WEG verpflichtet also insbesondere den Mieter eines Wohnungseigentümers unmittelbar, Erhaltungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen zu dulden. Die Duldungspflicht besteht sowohl gegenüber

  • der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als auch
  • anderen Wohnungseigentümern gegenüber.

Für den vermietenden Wohnungseigentümer gilt die Vorschrift nicht, da bereits über den Mietvertrag die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter nach §§ 555a ff. BGB bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen.[1]

[1] Siehe im Übrigen vertiefend "Erhaltung des Gemeinschaftseigentums", Kap. 4.2.7.

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