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(Alle Änderungen bis zum 25. Februar 2008 berücksichtigt.)
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Abwasseranlagen im Sinne des § 55 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich ihrer Abwassereinleitungen und für das durch die Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer. 2Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt, sowie Kleineinleitungen aus Zahnarztpraxen und von Leichtstoffabscheidern gemäß Anhang 3, Nummer 1, dieser Verordnung.
(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht oder dem Wasser- und Bodenverbandsrecht bleiben unberührt.
(3) Für Abwasseranlagen, deren Zulassung auf einem bergrechtlichen Betriebsplan und der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder auf einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren beruht, gilt diese Verordnung entsprechend, soweit das zuständige Bergamt nach § 19 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBI. 1 S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an die Stelle der Wasserbehörde tritt.
(4) Eigenkontrolle im Sinne dieser Verordnung ist Selbstüberwachung im Sinne des § 61 WHG.
§ 2 Eigenkontrollpflicht
(1) Wer Abwasseranlagen nach § 1 betreibt oder Abwasser aus diesen Anlagen einleitet, hat die Abwasseranlagen auf eigene Kosten nach § 3 zu kontrollieren und das Abwasser zu untersuchen.
(2) 1Eigenkontrollpflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. 2Sind an das Abwasser zum Zweck der Verringerung der Schadstofffracht in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt, ist mit den Untersuchungen des Abwassers ein vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Rahmen der Qualitätssicherung bestätigtes Labor zu beauftragen.
§ 2a Bestätigungen
(1) Bestätigungen von Laboren, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.
(2) 1Ein Labor wird auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestätigt, wenn es erfolgreich an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des beschäftigten Personals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. 2Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ein. 3Die Bestätigungen nach Satz 1 sind auf drei Jahre zu befristen. 4Sie verlängern sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an den Ringversuchen. 5Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14, August 2009 (BGBI. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. 6Das Verfahren zur Bestätigung kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), in der jeweils geltenden Fassung, geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e VwVfG abgewickelt werden. 7Die Bestätigung von Prüflaboren nach § 112 Abs. 3 SächsWG schließt die Bestätigung nach Satz 1 ein.
(3) 1Die Bestätigung durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Bestätigung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Bestätigung gleichwertig sind. 2Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.
§ 3 Umfang der Eigenkontrolle Probenahme und Untersuchungsverfahren
(1) 1Die Eigenkontrollpflicht umfaßt den Nachweis der Funktionssicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlagen zur Abwassersammlung, -fortleitung und -behandlung und den Leistungsnachweis der Abwasseranlagen nach den in ...