§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, ausgenommen häusliches Abwasser, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung).
§§ 2 bis 4 (weggefallen)
§ 5 Anzeige der Indirekteinleitung
(1) Anstelle einer Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG bedarf die Einleitung nur der Anzeige, wenn das Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
1. |
in einer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 WG genehmigungsfreien, aber nach anderen Vorschriften zugelassenen Anlage behandelt wird und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten, oder |
2. |
die im Anhang für die Stoffe und Stoffgruppen genannten Konzentrationen oder Frachten unterschreiten und die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten. |
Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor der Einleitung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren gilt im Übrigen § 92 WG.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Einleiten in private Abwasseranlagen nach § 59 WHG.
(3) § 59 Absatz 2 WHG bleibt unberührt.
§ 6 Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht
Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abwasser ohne die nach § 5 erforderliche Anzeige in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet.
§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 12. Juli 1990 (GBl. S. 258) außer Kraft.
(2) 1Eine nach der bisherigen Verordnung erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach dieser Verordnung fort. 2Eine Einleitung, die nach der bisherigen Verordnung als genehmigt galt, gilt weiterhin als genehmigt. 3Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitung, die nach bisherigem Recht genehmigungsfrei war, bleibt genehmigungsfrei.
Anhang (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3)
Stoff oder Stoffgruppe |
Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht |
mg/l Konzentration |
g/h Fracht |
Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid |
0,5 |
10 |
Arsen in der Originalprobe |
0,05 |
1 |
Blei in der Originalprobe |
0,2 |
8 |
Chlor gesamt |
0,2 |
4 |
Chlorierte Kohlenwasserstoffe |
0,1 |
2 |
(Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlormethan) |
in der Summe der Einzelstoffe |
Chrom in der Originalprobe |
0,2 |
8 |
Cyanid, leicht freisetzbar |
0,1 |
2 |
Kupfer in der Originalprobe |
0,3 |
12 |
Nickel in der Originalprobe |
0,2 |
6 |
Silber in der Originalprobe |
0,1 |
6 |
Zink in der Originalprobe |
0,5 |
20 |
Die Schwellenwerte beziehen sich auf die nach § 4 AbwV maßgeblichen Analysen- und Messverfahren oder gleichwertige Untersuchungsmethoden. Die Schwellenwerte für die Schadstofffracht in Gramm je 1 Stunde werden aus der qualifizierten Stichprobe für das in einer Stunde anfallende Abwasser hochgerechnet.