(1) Stellen Wirtschaftsteilnehmer Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, im Fernabsatz auf dem Markt bereit, so stellen sie sicher, dass das Produktangebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Informationen aufweist:
a) |
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann, |
b) |
falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, und |
c) |
Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen. |
(2) Auf begründetes Verlangen stellen die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
a) |
den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, bezogen haben, |
b) |
den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, an die sie solche Produkte abgegeben haben, sowie die Mengen und die genauen Modelle solcher Produkte. |
Die Wirtschaftsteilnehmer müssen sicherstellen, dass sie die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug der betreffenden Produkte und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe dieser Produkte vorlegen können, es sei denn, in dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt. Diese Informationen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der Marktüberwachungsbehörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a) |
die Notwendigkeit, den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung zu erleichtern, ob die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure die geltenden Anforderungen einhalten, und |
b) |
die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern. |
Die Kommission legt fest, auf welche Weise die entsprechenden Teile der technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn der digitale Produktpass vorhanden ist, werden die technischen Unterlagen auf diesem Wege zur Verfügung gestellt.