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Auf Grund des § 18a Absatz 11 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 12 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§ 1 Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter
(1) 1Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Kreditinstitute müssen über die in § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
1. |
der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar- Verbraucherdarlehen, |
2. |
des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, |
3. |
der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen, |
4. |
der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie |
5. |
der Bewertung von Sicherheiten. |
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.
§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch eine der folgenden Berufsabschlüsse oder Berufsqualifikationen als nachgewiesen:
1. |
den staatlich anerkannten Abschluss
a) |
als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder |
b) |
als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, der vor der Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch die Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde, |
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2. |
den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau, |
3. |
den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in der Fachrichtung Finanzberatung, wenn
a) |
die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder |
b) |
die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikationseinheit "Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen" gewählt hatte, |
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4. |
den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, |
5. |
den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin, |
6. |
den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder |
7. |
den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvergabe vorliegt. |
(2) Als Nachweis wird außerdem der Abschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.
§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind, und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
(2) 1Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufspraxis, die in Drittstaaten erworben wurden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.