[Vorspann]
(Alle Änderungen bis zum 22. Februar 2008 berücksichtigt.)
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung regelt die Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen durch deren Unternehmer (Selbstüberwachung). 2Ausgenommen sind
1. |
Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Zufluss häuslichen Abwassers von weniger als 3 kg/d BSB5 (roh) ausgelegt sind (Kleinkläranlagen), und Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse), |
2. |
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnisfrei in ein Gewässer abgeleitet wird, und |
3. |
Anschlusskanäle für Niederschlagswasser und für nicht häusliches Abwasser, für das in der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden. |
(2) Unternehmer einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auch dann, wenn er die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat.
§ 2 Umfang der Selbstüberwachung
(1) Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat auf seine Kosten die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Messungen und Untersuchungen sowie Zustands- und Funktionskontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, insbesondere die Anlagen mit den dazu geeigneten Überwachungseinrichtungen und Geräten auszurüsten und ausreichend Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Fachkenntnis zu beschäftigen und fortzubilden, sofern er nicht die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat und dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
(2) 1Der Mindestumfang der Überwachung sowie der Zustands- und Funktionskontrollen bestimmt sich nach den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Er kann erweitert oder reduziert werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen dies erfordert oder zulässt. 3Änderungen sind der Wasserbehörde anzuzeigen. 4Weitergehende Anforderungen und Verpflichtungen zur Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund des die Einleitung erlaubenden Bescheides bleiben unberührt.
(3) Soweit es für einen ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage erforderlich ist, hat der Unternehmer einer Abwasseranlage die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in seine Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen.
(4) Für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 122112009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABI. L 342 vom 22.12.2009, S. l ), die durch die Verordnung (EU) Nr. 5 l 7 /2013 (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 :2009 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, kann auf Untersuchungen und Kontrollen nach Absatz 1 sowie die Berichtspflicht nach § 5 Abs. 1 bis 3 verzichtet werden, wenn gleichwertige Unterlagen im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.
(5) Die aufgrund dieser Verordnung durchgeführte Selbstüberwachung ergänzt die behördliche Einleiterüberwachung und dient als Nachweis für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften auch im Rahmen internationaler Berichtspflichten.
(6) 1Sofern eine erstmalige Überprüfung des Zustandes der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht bereits nach dem 30. September 1993 erfolgt ist und deren Ergebnisse dokumentiert sind, stellt der Unternehmer aufgrund eines Überprüfungsplanes sicher, dass die Erstüberprüfung und Bewertung nach Zustandsklassen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen und eine Konzeption zur Schadensbeseitigung aufgestellt wird. 2Ausgenommen sind Anlagen für nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser. 3Das Ergebnis der Überprüfung sowie gegebenenfalls der Überprüfungsplan und die Konzeption sind der Wasserbehörde mitzuteilen.
§ 3 Abwasserkataster
(1) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat ein Abwasserkataster zu führen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. |
Stammdaten der Abwasseranlage, einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke (Schacht- und Haltungsangaben, zum Beispiel Höhen, Dimensionen, Längen, Material, Baujahr), |
2. |
Anzahl, Lage von Abwassereinleitungen, für die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung bestehen, sowie Menge und Zusammensetzung des eingeleiteten Abwassers, |
3. |
Ergebnisse aller Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von baulichen Anlagen (Inspektionen). |
(2) Sofern ein Abwasserkataster nach Absatz 1 noch nicht erstellt...