(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
1. | Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, |
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angegeben als Stickstoffdioxid, | 100 mg/m³, |
2. | Quecksilber und seine Verbindungen, |
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angegeben als Quecksilber, | 0,005 mg/m³.[1] [Bis 15.02.2024: 0,01 mg/m³.] |
(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5[2] [Bis 14.07.2021: 3.7] oder 4.3 überschreitet.
(3)[3] Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.
Bis 15.02.2024:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden.
(4)[4] Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden.
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