Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
4. |
Bioethanol: Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist; |
5. |
Dämpfe: gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin verdunsten; |
8. |
Fachbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt; |
10. |
genehmigungsbedürftige Anlage: Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf; |
13. |
Lagertank: ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in einem Tanklager oder an einer Tankstelle; |
15. |
nicht genehmigungsbedürftige Anlage: Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf; |
16. |
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; |
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