Können bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung die Vorgaben einer aktuellen Corona-Schutzverordnung eingehalten werden, besteht kein Anlass, die Eigentümerversammlung nicht abzuhalten.

Ein Einladungsschreiben, in dem darauf hingewiesen wird, eine Versammlung solle "im Vollmachtsverfahren" stattfinden, das Büro des Verwalters sei für Publikumsverkehr geschlossen, Versammlungen mit Erscheinen der Wohnungseigentümer könnten wegen der Kontaktsperre bzw. der Abstandsregelungen nicht stattfinden und in der die Adressaten der Einladung unmissverständlich gebeten werden, nicht persönlich zur Eigentümerversammlung zu erscheinen, sondern eine Vollmacht an den Verwalter zu erteilen und ihr Stimmrecht schriftlich auszuüben, stellt im Ergebnis eine "Ausladung" der Wohnungseigentümer dar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge