Das AG sieht das auch so! Den Wohnungseigentümern sei durch die Form der Ladung eine Teilnahme an der Eigentümerversammlung letztlich verwehrt worden. Das Einladungsschreiben stelle sich im Ergebnis als "Ausladung" dar. Dem stehe nicht entgegen, dass ein ausdrückliches Verbot der Teilnahme nicht formuliert worden sei. Aus der Gesamtschau hätten die Wohnungseigentümer annehmen dürfen, dass sie an der Versammlung nicht teilnehmen können, da diese im Büro des Verwalters stattgefunden habe und dieses "für den Publikumsverkehr" geschlossen gewesen sei. Diese Form der Einladung verletzte die Wohnungseigentümer im Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Ausübung des Stimmrechts.

Hinweis

Der Fall liegt ähnlich wie der ebenfalls besprochene des AG Kassel, Urteil v 27.8.2020, 800 C 2563/20. Er ist allerdings "krasser": Hier wollte der Verwalter keinen Wohnungseigentümer sehen. So geht es natürlich nicht.

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