In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1973 heißt es u. a. wie folgt: "Versammlungen können nur durch den Verwalter einberufen werden. … Eine nicht vom Verwalter einberufene Versammlung ist beschlussunfähig, soweit es sich nicht um eine Universalversammlung handelt." Ende 2017 endet die Bestellung von Verwalter V. Dennoch beruft V für den Mai 2018 eine Versammlung ein. Wohnungseigentümer K meint, die Versammlung sei nicht beschlussfähig gewesen und greift die dort gefassten Beschlüsse an.

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