Dies sieht das LG nicht so! Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit diene dem Schutz der Versammlung vor Einflüssen von außen und damit dem Schutz der Mitwirkungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers. Durch Fernhalten fremden Einflusses solle ein ungestörter Ablauf der Versammlung sichergestellt werden, damit die Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten untereinander regeln könnten. Als Ausfluss des aus §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 WEG folgenden Postulats ordnungsmäßiger Verwaltung unterliege der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Disposition durch Beschluss. Die Wohnungseigentümer könnten mithin über die Zulassung der Teilnahme Dritter entscheiden!

Der Schutz der Minderheit werde dadurch gewahrt, dass ein solcher Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen müsse. Diesem Maßstab entspreche ein Beschluss, beispielsweise hinsichtlich der Zulassung eines Beraters, wenn nach einer Interessenabwägung ein nachvollziehbares Interesse an der Teilnahme des Dritten bestehe und eine Gefährdung des Ablaufs der Versammlung sowie der schutzwürdigen Belange der übrigen Wohnungseigentümer durch die Teilnahme nicht zu befürchten sei. Sogar der (im Fall gar nicht erhobene) Widerspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Teilnahme eines Dritten sei dann unbeachtlich. Im Fall hätten die Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen am Estrich bzw. an der Dachdämmung beschlossen. Es habe daher im Interesse aller Eigentümer an der Anwesenheit des planenden Architekten bestanden.

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