Wohnungseigentümer K verklagt Wohnungseigentümer B1 bis B10 wegen Mietminderung von Mieter M auf Schadensersatz. Die beklagten Wohnungseigentümer hatten – wie mittlerweile rechtskräftig entschieden ist – im Jahr 2014 zu Unrecht nicht zugestimmt, dass eine Deckendämmung angebracht wird, dass Versprünge in 3 Lichtschächten beseitigt werden und dass eine Türschwelle überarbeitet wird.

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