Die Berufung hat Erfolg! Das Stimmverbot des § 25 Abs. 4 WEG erfasse als Ausnahmevorschrift nur bestimmte Fälle der Interessenkollision. Es solle den Wohnungseigentümer nicht schlechthin daran hindern, an Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken. Da das Stimmrecht ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten sei, dürfe es nur ausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Zur Unterscheidung zwischen den Rechtsgeschäften, die § 25 Abs. 4 WEG unterfallen, von solchen, in denen es keine Rechtfertigung für einen Ausschluss des Stimmrechts gebe, sei danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen liege (Hinweis auf BGH, Urteil v. 19.9.2002, V ZB 30/02, Rn. 31 – juris).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei die Mehrheitseigentümerin nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Dass sie schwerpunktmäßig private Sonderinteressen verfolgt habe, sei weder hinreichend vorgetragen noch sei dies anderweitig ersichtlich. Es handele sich bei der Mehrheitseigentümerin und der Verwaltung zwar um 2 juristisch eigenständige Gesellschaften, die über den gleichen Mutterkonzern miteinander verbunden und in deren Konzernabschluss einzubeziehen seien. Dies stelle aber kein privates Sonderinteresse der Mehrheitseigentümerin von einigem Gewicht dar. Eine Gefahr, dass die Mehrheitseigentümerin ihr Stimmrecht zum wirtschaftlichen Nachteil der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt habe, sei nicht gegeben gewesen. Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Mehrheitseigentümerin und der Verwaltung über die Muttergesellschaft führe zu keinem Stimmrechtsausschluss. Auch eine Majorisierung sei nicht erkennbar.

Für die X-GmbH als Vertreterin der Mehrheitseigentümerin habe ebenfalls kein Stimmverbot gegolten. Zwar könne ein Nichtwohnungseigentümer einen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe nicht wirksam vertreten, wenn er – wäre er selbst Wohnungseigentümer – einem Stimmverbot unterläge. Die Mehrheitseigentümerin habe ihre Vollmacht im Außenverhältnis für die X-GmbH aber weisungsgebunden beschränkt.

Der Negativbeschluss habe im Übrigen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. Das Ermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert gewesen. Die von K vorgetragenen Pflichtverletzungen reichten weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtschau aus, um einen wichtigen Grund für eine Abberufung und eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags darzustellen.

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