(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. |
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, insgesamt mehr als 200, bei Räumen, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen; in Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen; |
2. |
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen; |
3. |
Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher fassen. |
(2) 1Soweit sich aus den Bauunterlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Verordnung, unbeschadet des § 44 Abs. 1 Satz 2, wie folgt zu ermitteln:
1. |
für Sitzplätze an Tischen eine Person je m² Grundfläche des Versammlungsraums, |
2. |
für Sitzplätze in Reihen zwei Personen je m² Grundfläche des Versammlungsraums, |
3. |
für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Personen je laufendem Meter Stufenreihe, |
4. |
bei Ausstellungsräumen in Messebauten eine Person je m² Grundfläche des Versammlungsraums; |
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Personen je m2 Grundfläche anzusetzen. 2Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, für Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. |
Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, |
(4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2, des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 LBauO sind nicht anzuwenden.