Alexander C. Blankenstein
8.1 Vertragsabschluss
Bereits bei der Antragstellung gilt es, wichtige Aspekte zu beachten. Alle Antragsfragen sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Werden Antragsfragen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, bewusst falsch beantwortet, so kann u. U. der Versicherer im Versicherungsfall leistungsfrei sein. So ist die Frage nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes maßgebend bei der Berechnung der Versicherungssumme 1914.
Bindefrist 2 Wochen
In der Sachversicherung und damit auch in der Wohngebäudeversicherung beträgt die Bindefrist 2 Wochen. Das heißt, der Versicherungsnehmer ist für diesen Zeitraum an seinen Antrag gebunden.
Nach Vorlage des Versicherungsscheins hat der Versicherungsnehmer die erste Prämie unverzüglich zu zahlen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Es empfiehlt sich, das Lastschriftverfahren zu vereinbaren.
In der Regel nach Vertragsabschluss besteht für den Kunden bei mehrjährigen Verträgen die Möglichkeit, den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
8.2 Vertragslaufzeit
Die Vertragsdauer überschreitet in der Regel 5 Jahre nicht. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist, kann zum Ende des 5. oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
8.3 Vertragskündigung
Eine Kündigung kann von beiden Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertrags schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr stillschweigend.
Darüber hinaus können beide Parteien nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall (Versicherungsfall) kündigen. Die Frist, in der gekündigt werden kann, beginnt mit dem Schadenstag und endet einen Monat nach der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung 1 Monat nach Zustellung wirksam.
Bei einem Eigentumswechsel (Kauf, Schenkung, Versteigerung etc.) geht der Versicherungsschutz auf den Erwerber ab Eintragung im Grundbuch bzw. Zuschlag bei Versteigerungen über. Der Erwerber kann innerhalb 1 Monats, nachdem er vom Vertrag Kenntnis erlangte, den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres wirksam. Für die Prämie haften Veräußerer und Erwerber gesamtschuldnerisch, das heißt, beide haften für den Gesamtbeitrag in voller Höhe.
Zuleitungsschlauch platzt
Der Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine im Waschkeller platzt. Es entsteht ein Schaden von 25 EUR für den Zuleitungsschlauch, von 260 EUR am Teppichboden, der auf Estrich verklebt ist, und 25 EUR für das erneute Waschen von fertiger Wäsche.
Leistung des Versicherers:
Der Waschmaschinenschlauch wird ersetzt. Ebenso der fest verlegte Teppich, da er zum Gebäude zählt. Für die erneut zu waschende Wäsche gibt es über die Wohngebäudeversicherung keine Entschädigung. Hier hilft nur eine Hausratversicherung.
Verstopfte Toilette
Die Toilette ist verstopft, weil zu viel Toilettenpapier benutzt wurde. Das Wasser tritt aus dem Becken aus und beschädigt die Tapete. Es entsteht ein Schaden von 100 EUR für die Beseitigung der Verstopfung und 400 EUR für die Tapete.
Leistung des Versicherers:
Die Beseitigung der Verstopfung ist nicht versichert. Der Schaden an der Tapete wird übernommen.
Zuleitungsrohr bricht
Ein Zuleitungsrohr bricht im Garten. Die Blumen müssen herausgerissen werden, es wird gebaggert, repariert, zugeschüttet und neu gepflanzt.
Leistung des Versicherers:
Die Wiederherstellung des Zuleitungsrohrs ist versichert. Die Kosten für das Herausreißen der Blumen sind als sog. Bewegungs- und Schutzkosten versichert.
Brandschaden
Durch einen Brand kann eine Familie die gesamte Eigentumswohnung 1 Jahr nicht nutzen.
Leistung des Versicherers:
Als Entschädigung wird bis max. 1 Jahr der ortsübliche Mietwert ersetzt.