9.3.1 Vertragslaufzeit

Die Vertragsdauer überschreitet in der Regel 5 Jahre nicht. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

9.3.2 Vertragskündigung

Eine Kündigung kann von beiden Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertrags schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr stillschweigend.

Darüber hinaus können beide Parteien nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall (Versicherungsfall) kündigen. Die Frist, in der gekündigt werden kann, beginnt mit dem Schadenstag und endet einen Monat nach der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung 1 Monat nach Zustellung wirksam.

 
Hinweis

Prämienanpassung an die Kostenentwicklung

Die Glasprämie ist keine feste Prämie. Es kann bedingungsgemäß eine Anpassung an die Kostenentwicklung erfolgen. Erhöht sich der Beitrag von einem zum anderen Jahr um mehr als 15 %, hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Kenntnisnahme zu kündigen. Wirksam wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Prämienerhöhung eintreten sollte. Das gleiche Kündigungsrecht besteht, wenn die Prämie innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren um mehr als 30 % erhöht wird.

9.3.3 Besonderheiten bei der Entschädigung

Der Versicherer hat die Wahl, den früheren Zustand wiederherzustellen (Naturalersatz) oder Barzahlung zu leisten. In beiden Fällen hat der Versicherer Anspruch auf verbleibende Restwerte (Bruchstücke).

 
Hinweis

Naturalersatz

Beim Naturalersatz ist der Versicherer verpflichtet, Schäden in "natura" durch Liefern und Montieren von Scheiben usw. gleicher Art und Güte zu regulieren.

Der Versicherungsnehmer kann allerdings zur Beschleunigung der Wiederherstellung den Reparaturauftrag selbst erteilen.

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